Welche Pflichten muss ein Compliance Officer beachten?

Wie können Unternehmen in einer sich rasant verändernden Geschäftswelt ethische und rechtliche Normen aufrechterhalten? Die Antwort liegt oft in den Händen des Compliance Officers – einer Schlüsselfigur, die mit immenser Verantwortung und sich stetig wandelnden regulatorischen Herausforderungen konfrontiert ist. Im folgenden S+P Blog erhalten Sie aktuelle News zu:

  • §299 StGB – Erweiterte Pflichten des Compliance Officers
  • Compliance-Officer mit zunehmend hoheitlichen Aufgaben
  • §299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

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Pflichten Compliance Officer

 

Der Kompass des Unternehmens in der Welt der Regulierung

Das deutsche Recht legt der Geschäftsführung die Pflicht auf eine angemessene und wirksame Organisation zur Verhinderung von Compliance-Verstößen zu schaffen.

Ziel einer Compliance-Organisation ist im Kern die Vermeidung von Korruption und die Unterbindung von Abstimmungen mit Wettbewerbern.

§ 91 Abs. 2, 107 Abs. 3 S. 2 AktG fordern auch die Einrichtung eines Risiko-Management-Systems sowie eines internen Kontrollsystems (IKS). Hinzu kommen, je nach Branche und Ausrichtung (B2B/B2C), weitere Themen wie Datenschutz, Exportkontrolle und weitere regulatorische Anforderungen, wie bspw. im Bank- und Finanzbereich.

Datenschutz stellt dabei ein Element des Compliance-Programms im Unternehmen dar. Die Unternehmensführung ist verpflichtet mit einer Datenschutz-Compliance angemessene und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße zu vermeiden.

Mit der Neufassung des § 299 StGB wird die Garantenstellung des Compliance Officers weitergeschärft.

Das Verantwortungsprofil des Compliance-Officers wird immer differenzierter geregelt. Den Anfang dieser Entwicklung markiert ein Urteil aus dem Jahre 2009, in welchem der BGH die Garantenstellung eines Compliance Officers festlegte. Danach hat der Compliance Officer die Begehung von Straftaten durch Mitarbeiter des Unternehmens aktiv zu verhindern (BGH, Urteil v. 17.9.2009).

Mit der Neufassung von § 299 StGB erfasst der Straftatbestand nun auch

  • Handlungen eines Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens,
  • die dieser ohne Einwilligung des Geschäftsherrn vornimmt und
  • mit denen er seine Verpflichtungen gegenüber dem Geschäftsherrn verletzt und
  • für die er sich einen persönlichen Vorteil gewähren lässt.

Hierunter fallen Kick-Back-Provisionen, Schmiergeldzahlungen, aber auch schon Essenseinladungen oder Weihnachtsgeschenke.

 

Compliance-Officer mit zunehmend hoheitlichen Aufgaben

Da nun der Aufgabenkreis des Compliance-Officers auch die Abwendung von Straftaten umfasst, wird der Compliance-Officer immer stärker zum verlängerten Arm der Staatsanwaltschaft.

Die Garantenstellung entsteht dann, wenn das Aufgabengebiet des Compliance Officers ausdrücklich

  • die Übertragung des Schutzes des Unternehmens vor Rechtsverstößen enthält
  • seine Aufgaben mit einer gewissen Selbstständigkeit erfüllt werden können
  • und er eine funktionale Nähe zur Unternehmensleitung – beispielsweise durch organisatorische Anbindung an den Vorstand – hat.

Wichtig: Für die strafrechtliche Beurteilung kommt es nicht auf die formale Bezeichnung als Compliance-Officer an. Entscheidend ist die inhaltliche Gestaltung seines Auftrages.

 

§299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr – Pflichten Compliance Officer

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

  1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
  2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

  1. einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
  2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

 

Pflichten des Compliance Officers

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